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Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG.
Eine kantonale Regelung, die für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine vertretene Partei einen Antrag verlangt, verletzt Bundesrecht (Änderung der Rechtsprechung).
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Artikel: Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG