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Regeste

Art. 277bis Abs. 1 BStP und Art. 55 Abs. 1 lit. d OG.
Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen der kantonalen Behörde berichtigt der Kassationshof nicht nur von Amtes wegen. Eine entsprechende Rüge - die nicht mit jener willkürlicher Beweiswürdigung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren verwechselt werden darf - ist bloss in sehr engen Grenzen und nur dann zulässig, wenn sie den nötigen Zusammenhang mit einer in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage aufweist (Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 55 Abs. 1 lit. d OG