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Regeste

Art. 38 Ziff. 2 und Art. 47 StGB; bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; Anordnung einer Schutzaufsicht.
Die Schutzaufsicht soll dem Betroffenen vor allem eine Hilfe sein. Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist ihre Anordnung in weitem Umfang zulässig (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 38 Ziff. 2 und Art. 47 StGB