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Regeste

Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung.
Die Eröffnung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person in der Schweiz durch Übernahme des gegen sie im Ausland durchgeführten Verfahrens unterbricht die Verjährung. Entgegen dem Wortlaut von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB können nicht nur Verfügungen des Gerichts, sondern auch Verfügungen der Strafverfolgungsbehörde die Verjährung unterbrechen. Es ist nicht erforderlich, dass die Verfügung dem Beschuldigten eröffnet wurde; es genügt, dass sie nach aussen in Erscheinung trat. Offengelassen, ob Untersuchungshandlungen und Verfügungen einer ausländischen Behörde im Rahmen eines ausländischen Strafverfahrens, das in der Folge von der Schweiz übernommen wird, die Verjährung gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB unterbrechen können (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB