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Regeste

Art. 4 und Anhang 2 der Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr.
Die Abgabe bloss eines Einzahlungsscheines anstelle des Bedenkfrist-Formulars oder des kombinierten Bedenkfrist-Formulars je mit Einzahlungsschein genügt den Mindestanforderungen für Formulare gemäss Anhang 2 zur OBV nur, wenn der Einzahlungsschein ähnlich wie das erwähnte kombinierte Formular ausgestaltet ist und alle erforderlichen Angaben über Zeit, Ort und Art der Widerhandlung, Bussenhöhe und Bedenkfrist mit Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis enthält.