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Regeste

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
Art. 38 BewG: der Widerruf einer Auflage richtet sich nach dem neuen Recht, selbst wenn sie sich auf eine unter dem alten Recht erteilte Bewilligung bezieht (E. 2a).
Art. 11 Abs. 2 lit. e BewV: die Voraussetzungen, um den Erwerber zu verpflichten, seine Hauptwohnung innert einer Frist von zwei Jahren zu veräussern, sind vorliegend erfüllt (E. 2b).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 38 BewG, Art. 11 Abs. 2 lit. e BewV