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Regeste

Art. 96 Abs. 1 VStrR; Beschwerde gegen Kostenerkenntnis.
Nur wenn die Strafverfügung der Verwaltung im Hauptpunkt in Rechtskraft erwachsen, d.h. dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist, kann der Kostenentscheid bei der Anklagekammer des Bundesgerichts angefochten werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 96 Abs. 1 VStrR