106 II 278
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 264a Abs. 3, 266 Abs. 1 am Anfang ZGB.
Die Adoption des mündigen Kindes des Ehegatten ist, wie jede Erwachsenenadoption, nur dann zulässig, wenn der Adoptierende keine Nachkommen hat (Erw. 4).