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Regeste

Staatsrechtliche Beschwerde, Subsidiarität (Art. 84 Abs. 2 OG).
Die staatsrechtliche Beschwerde ist unzulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung steht, sie ist es, selbst wenn die Frist für die Einreichung der letztgenannten nur zehn Tage beträgt, weil der angefochtene Entscheid eine Zwischenverfügung ist (Art. 106 OG).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 106 OG