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Regeste

Grundsatz ne bis in idem.
Ein fortgesetztes Delikt wird unterbrochen durch jedes zwischen den gleichartigen Handlungen ergehende Urteil (Erw. 3).
Art. 292 StGB, Art. 17 BG vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose.
Die gestützt auf eine dieser Bestimmungen erlassene Verfügung kann für jeden einzelnen Fall des Ungehorsams zur Bestrafung führen (Erw. 3).
Art. 34 StGB, Notstand.
Der Richter kann über das Bestehen einer unmittelbaren Gefahr nur dort nach eigenem Ermessen entscheiden, wo die gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften ihm ein Ermessen belassen (Erw. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 292 StGB, Art. 34 StGB