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Regeste

Art. 32 Abs. 1 SVG; Geschwindigkeit:
1. Im Hinblick auf Aquaplaning. Eine Bestrafung wegen übersetzter Geschwindigkeit setzt voraus, dass die kritische Reibwertgrenze überschritten wurde. Wo die Grenze zwischen noch vorhandenem und fehlendem Reibwert liegt, lässt sich weder generell noch abstrakt, sondern nur im Einzelfall und konkret aufgrund feststehender Werte bezüglich der massgebenden Faktoren bestimmen (Erw. 2).
2. Im Hinblick auf ein Hindernis. Eine Geschwindigkeit ist nicht schon jedesmal dann übersetzt, wenn vor einem Hindernis nicht rechtzeitig angehalten werden konnte. Entscheidend ist, ob der Führer die Geschwindigkeit so bemessen hat, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten konnte, d.h. innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden muss (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 32 Abs. 1 SVG