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Regeste

Art. 110 Ziff. 5, 251 Ziff. 1 StGB; Begriff der Urkunde.
Ein formungültiger Vertrag kann geeignet sein, andere als durch diesen Vertrag zu begründende Rechte oder Pflichten zu beweisen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 110 Ziff. 5, 251 Ziff. 1 StGB