Regeste
Art. 272 Abs. 2 BStP. Frist zur Beschwerdebegründung.
Eine nach Ablauf der Frist eingereichte Beschwerdebegründung ist nur rechtsgültig, wenn die Voraussetzungen der Wiederherstellung nach Art. 35 Abs. 1 OG erfüllt sind. Das gilt auch, wenn der Beschwerdeführer einen Anwalt beiziehen und ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 152 Abs. 2 OG stellen will.