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Regeste

Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 5 VRV.
Der Fahrzeugführer, der mit einem ausserhalb eines Fussgängerstreifens die Strasse überquerenden Fussgänger zusammentrifft, hat besondere Vorkehren zur Verhütung eines Unfalls erst zu treffen, wenn für ihn erkennbar ist, dass sein Vortrittsrecht missachtet wird. Ein solches Anzeichen liegt nicht schon darin, dass ein Fussgänger von links her die Strasse zu überschreiten beginnt.

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Referenzen

Artikel: Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 5 VRV