103 IA 574
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 88 OG. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Der Geschädigte ist nicht befugt, ein Urteil, durch das ein Angeklagter von Schuld und Strafe freigesprochen oder von einer Nebenstrafe befreit wird, wegen willkürlicher Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 88 OG