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Regeste

1. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gewalt gegen Beamte.
"Tätlich angreifen" setzt nicht voraus, dass der körperliche Kontakt vom Täter ausgeht; entscheidend ist einzig, dass der Täter als erster gegen den Beamten während einer Amtshandlung tätlich wird (Erw. 2b).
2. Art. 18 Abs. 2 StGB. Vorsatz. Ein bestimmter Beweggrund gehört nicht dazu (wohl aber zur Absicht); das Handlungsmotiv kann denn auch ausserhalb des Vorsatzes liegen (Erw. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 18 Abs. 2 StGB