101 II 372
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Regeste

Art. 55 Abs. 1 lit. b und 59 Abs. 1 OG.
Wer sich der Berufung anschliesst, hat bei Klagen auf Geldleistungen bereits in den Abänderungsanträgen anzugeben, welcher Betrag zuzusprechen ist; er darf die Anträge in der Begründung nicht ergänzen.