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Regeste

Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation.
Die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde setzt ein näher umschriebenes persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der Kontrolle der Tätigkeit der Stiftungsorgane voraus. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn eine Person wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen andern Vorteil von der Stiftung zu erlangen.