103 IV 202
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Regeste

BG betr. Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht, Art. 2 Abs. 2.
1. Die Verwendung ohne Täuschungsabsicht einer Firma, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt, bleibt straflos, wenn sie nicht geeignet ist, im geschäftlichen Verkehr eine Täuschung über eine erhebliche Tatsache zu bewirken (Erw. 1).
2. Die Verwendung der falschen Firma muss vorsätzlich erfolgen; hinsichtlich ihrer Eignung zu erheblicher Täuschung genügt Fahrlässigkeit (Erw. 2c und d).