105 IB 343
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Regeste

Art. 41 VwVG; Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzvornahme.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie ohne vorherige Androhung zur Ersatzvornahme geschritten ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 41 VwVG