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Regeste

1. Art. 269 Abs. 1 BStP.
Vorfragen des eidgenössischen Rechts zu Fragen des kantonalen Prozessrechts sind nur bedingt überprüfbar (Erw. 1).
2. Bundesgesetz über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929, Art. 333 StGB.
Das Spielbankengesetz bedroht nur die vorsätzliche Übertretung mit Strafe (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 333 StGB