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Regeste

Firmenrecht.
Erfordernis der deutlichen Unterscheidbarkeit zweier Firmen (Art. 951, 956 OR), allgemeine Grundsätze (Erw. 1 und 2). Bedeutung des Umstandes, dass der den beiden Firmen gemeinsame massgebende Bestandteil eine gemeinfreie Sachbezeichnung ist und der sie unterscheidende Zusatz im Verkehr häufig weggelassen wird (Erw. 3-5).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 951, 956 OR

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