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Regeste

Die zur Sicherstellung der Erfüllung einer Geldforderung bestimmten vorsorglichen Massnahmen werden durch das Bundesrecht (Art. 271 ff. SchKG) erschöpfend geregelt und können nicht gestützt auf das kantonale Prozessrecht angeordnet werden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 271 ff. SchKG

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