118 IV 91
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 346 und 350 StGB; Gerichtsstand bei Handlungseinheit/-mehrheit.
Treffen mehrere strafbare Handlungen zusammen, bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 346 StGB, wenn die einzelnen Handlungen eine juristische Handlungseinheit ("Kollektivdelikt") bilden. In den übrigen Fällen einer Handlungsmehrheit bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 350 Ziff. 1 StGB (E. 4).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 346 und 350 StGB, Art. 346 StGB, Art. 350 Ziff. 1 StGB