92 II 210
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Zivilrechtliche Streitigkeit zwischen Privaten und einem Kanton vor dem Bundesgericht als einziger Instanz. Art. 42 OG.
1. Zivilrechtliche Streitigkeiten im weitern Sinne können Gegenstand einer solchen Klage bilden (Erw. 1)
- jedoch nur solche vermögensrechtlicher Natur (Erw. 3, b).
2. Den Gegenstand des Rechtsstreites bezeichnen die auf ein Sachurteil abzielenden Rechtsbegehren. (Anfang der Erw. 3).
3. Befindet die zuständige Abteilung des Bundesgerichts die Klage einstimmig als unzulässig, und zwar nicht bloss wegen eines verbesserlichen Prozessmangels, sondern weil eine Bundesgerichtsbarkeit einziger Instanz für den in Frage stehenden Rechtsstreit nicht gegeben ist, so kann die Klage in Analogie zu Art. 60 Abs. 1 OG im Vorprüfungsverfahren ohne Schriftenwechsel, ohne mündliche Verhandlung und ohne öffentliche Beratung von der Hand gewiesen werden. Art. 3 Abs. 1 BZP. (Erw. 5).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 42 OG, Art. 60 Abs. 1 OG, Art. 3 Abs. 1 BZP