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Regeste

Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 46 und 60 IVG). Damit wahrt der Versicherte alle seine gegenwärtigen Leistungsansprüche, sofern das, was er meldet, wenigstens den Schluss erlaubt, sie könnten ihm zustehen.

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Referenzen

Artikel: Art. 46 und 60 IVG