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Regeste

Art. 148 Abs. 3 ZGB.
1. Diese Bestimmung hindert den Scheidungsrichter nicht, Tatsachen und Beweismittel zuzulassen, die bereits im Trennungsprozess vorgebracht, mangels Erheblichkeit damals aber nicht berücksichtigt worden sind (Erw. 2).
2. In der Scheidungsklage nach vorangegangener Trennung kann sich eine Partei auch auf Tatsachen und Scheidungsgründe berufen, die sie im Trennungsprozess nicht vorgebracht hat (Erw. 3).

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Artikel: Art. 148 Abs. 3 ZGB