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Regeste

Art. 217 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Unterhaltsverpflichtungen im Sinne dieser Bestimmung sind auch die vom schuldigen Ehegatten nach Art. 151 Abs. 1 ZGB zu erbringenden Leistungen, soweit sie eine Entschädigung für den ehelichen Unterhalt darstellen, den der schuldlose Ehegatte durch die Scheidung verloren hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 217 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 151 Abs. 1 ZGB