92 I 141
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Regeste

1. Die Art. 99 Ziff. VIII OG vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch zulässig gegen einen Entscheid, mit dem mehrere Ordnungsbussen ausgefällt werden, welche einzeln weniger als Fr. 100 betragen, aber zusammen diesen Betrag übersteigen.
2. Ordnungsverletzungen im Sinne der Art. 104 ff. ZG sind auch dann nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn der gleiche Tatbestand Gegenstand eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Uhrenstatut ist.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 99 Ziff. VIII OG, Art. 104 ff. ZG