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Regeste

Aktienrecht; Sonderprüfung; Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 697d Abs. 2 OR; Art. 45 und 46 OG).
Das Drittverfahren, in welchem die Auskunfts- und Editionspflicht nach Art. 697d Abs. 2 OR in Frage steht, hat keine Zivilrechtsstreitigkeit zum Gegenstand (E. 1).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 697d Abs. 2 OR, Art. 45 und 46 OG