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Regeste

Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG; § 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe; interkantonale Unterstützungszuständigkeit des Aufenthaltsortes bei fehlendem Unterstützungswohnsitz.
Tritt eine Person mit sich ablösenden Aufenthaltsorten ohne Unterstützungswohnsitz (eine sogenannt "flottante" Person) von sich aus und damit ohne Zuweisung zur Geburt in ein Spital ein, obliegt deren Unterstützung für die Dauer des Spitalaufenthalts der Standortgemeinde des Spitals als aktuellem Aufenthaltsort (E. 7.1). Diese Unterstützungszuständigkeit gilt mangels Vorliegens eines der in Art. 7 Abs. 1-3 lit. c ZUG aufgelisteten Tatbestände, namentlich mangels (Unterstützungs-)Wohnsitz der Mutter, aufgrund des Auffangtatbestands von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG (Aufenthaltsort) auch für das Neugeborene (E. 7.2.4).
Durch die im Rahmen der Revision des ZUG vom 14. Dezember 2012 per 8. April 2017 weggefallene Verrechnungsmöglichkeit der Kosten für "flottante" Personen von der Aufenthaltsgemeinde an die Heimatgemeinde ist keine Gesetzeslücke entstanden, deren Schliessung durch die Rechtsprechung zulässig wäre (E. 7.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG, Art. 7 Abs. 1-3 lit. c ZUG