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Regeste

Art. 11 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 AHVG.
Die Möglichkeit, einen AHV/IV/EO-Beitrag mit einer Familienzulage zu verrechnen, entbindet die Verwaltung, die sich mit einem Gesuch um die Herabsetzung des Beitrages zu befassen hat, nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob dieser nicht eine unzumutbare Belastung darstellt.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 11 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 AHVG