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Regeste

Art. 17 Abs. 1 OG.
Die Beratungen und Abstimmungen des Kassationshofes des Bundesgerichts sind nicht öffentlich, auch dann nicht, wenn der Kassationshof als Staatsgerichtshof eine staatsrechtliche Beschwerde beurteilt.

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Artikel: Art. 17 Abs. 1 OG