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Regeste

Anfechtung der Ehelichkeit durch einen Ausländer vor einem schweizerischen Gericht. Art. 253 ff. ZGB; Art. 8 und 32 NAG.
Ein Ausländer, der versäumt hat, die Klage rechtzeitig beim Richter seiner Heimat einzuleiten, kann sie nicht am schweizerischen Wohnsitz anbringen, indem er sich auf einen hier gegebenen Notgerichtsstand beruft.

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Referenzen

Artikel: Art. 253 ff. ZGB, Art. 8 und 32 NAG