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Regeste

Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) und kantonales Steuerstrafrecht; Verhältnis.
Wer zum Zwecke der Umgehung von kantonalen Steuervorschriften eine falsche Beurkundung erschleicht, ist jedenfalls dann auch gemäss Art. 253 StGB zu verurteilen, wenn er eine Verwendung der erschlichenen öffentlichen Urkunde im nicht-fiskalischen Bereich in Kauf genommen hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 253 StGB