131 V 97
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 112 BV; Art. 1 (in der bis Ende 2002 geltenden Fassung), 3 und 9 AHVG; Art. 17 und 20 Abs. 3 AHVV; Art. 2 Abs. 2 ZGB: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Versicherungspflicht in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
An einer Kommanditgesellschaft sind mehrere hundert ausländische Anleger beteiligt, wobei die Beteiligung auch im Hinblick auf spätere Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erfolgt ist, da die Stellung als Kommanditär sozialversicherungsrechtlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt. Weil hier der AHV die Funktion eines reinen Finanzanlageobjekts zugedacht ist, das unter Ausnutzung der versicherungstechnischen Solidarität eine möglichst grosse individuelle Rendite erwirtschaften soll, liegt Rechtsmissbrauch vor. Die Teilhaber können sich nicht auf das Recht zur Aufnahme in die AHV berufen. (Erw. 4.3)

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 112 BV, Art. 17 und 20 Abs. 3 AHVV, Art. 2 Abs. 2 ZGB