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Regeste

Art. 2 ÜbBest. BV; Verhältnis zwischen Bundesraumplanungsrecht und kantonalem Recht bei der Anordnung von Planungszonen zum Schutze des Kulturlandes.
Art. 16 RPG beschränkt die Kantone nicht darauf, nur das für die Sicherung einer ausreichenden Versorgungsbasis notwendige Land den Landwirtschaftszonen zuzuweisen. Die Kantone können daher durch die Vorschriften der Raumplanungsverordnung nicht daran gehindert werden, bei der Nutzungsplanung und bei deren Sicherung durch Planungszonen über dieses Mindestmass hinauszugehen (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 16 RPG