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Regeste

Art. 57 und 59 Abs. 5 PatG, Art. 30 PatV I und II.
Ein Patentgesuch wird auch durch dessen Rückzug im Sinne von Art. 57 PatG erledigt.
Das Patenterteilungsverfahren wird dadurch beendet.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 57 und 59 Abs. 5 PatG, Art. 30 PatV