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Regeste

Art. 4 BV; § 494 der zürcherischen Strafprozessordnung.
Der Entscheid über ein Begnadigungsgesuch bedarf von Bundesrechts wegen keiner Begründung (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4 BV

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