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Regeste

Art. 15 IRSG, Entschädigung für ungerechtfertigte Haft.
- Materiellrechtlich sind der BStP und das VStrR, nicht das VG, analog anwendbar (E. 1).
- Verfahrensrechtlich ist das VStrR analog anwendbar (E. 2).
- Grenzen der Haftung für die Folgen eines Auslieferungshaftbefehls, der sich als ungerechtfertigt erweist (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 15 IRSG