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Regeste

1. Art. 1 URG, Urheberrecht.
a) Urheberrecht besteht auch an Teilen eines Werkes, wenn sie originelles Ergebnis einer geistigen Tätigkeit sind (Erw. 3).
b) Hat der Verfasser an den Namen von Gestalten eines Romans Urheberrecht? (Erw. 4). Wann sind solche Gestalten und ihr Benehmen urheberrechtlich geschützt? (Erw. 5, 6).
c) An der dialektischen Methode der Führung der Gespräche in einem literarischen Werk besteht kein Urheberrecht (Erw. 7).
d) Die freie Benutzung des Werkes ist zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Unterschied zwischen freier Benutzung und Bearbeitung (Erw. 8).
2. Art. 2 ZGB, Rechtsmissbrauch.
Missbraucht das Recht, wer mehr als zwanzig Jahre zuwartet, um Ansprüche aus Verletzung von Persönlichkeitsrechten und unlauterem Wettbewerb geltend zu machen? (Erw. 9).

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Referenzen

Artikel: Art. 1 URG, Art. 2 ZGB