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Regeste

Rechtshilfe an Deutschland; Teilnahme ausländischer Beamter beim Vollzug eines Rechtshilfebegehrens betreffend "andere Rechtshilfe" (Art. 63 ff. IRSG); Geheimnisschutz (Art. 82 f. IRSG).
Falls vor dem Vollzug einer Rechtshilfehandlung keine beschwerdefähige Verfügung erlassen wird, hat die mit dem Vollzug betraute schweizerische Behörde in besonderem Masse sicherzustellen, dass den teilnehmenden ausländischen Beamten nicht Informationen aus einem geschützten Geheimnisbereich bekannt werden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 63 ff. IRSG