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Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Siegelungsverfahren, Art. 9 IRSG I.V.M. ART. 69 BSTP.
Eine Versiegelung erfolgt, wenn vom Inhaber der zu beschlagnahmenden Akten bzw. im Falle einer juristischen Person von einem ihrer zuständigen Organe gegen die Durchsuchung Einsprache erhoben wird. Von dem bei der Durchsuchung anwesenden Inhaber der betreffenden Akten bzw. vom anwesenden zuständigen Organ der juristischen Person, die Inhaberin ist, ist zu erwarten, dass er bzw. es sich der Durchsuchung unmittelbar widersetzt, falls eine Versiegelung angeordnet werden soll. Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 9 IRSG, ART. 69 BSTP