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Regeste

Art. 81 und Art. 265 Abs. 1 SchKG.
Der Konkursverlustschein bildet keinen urkundlichen Beweis für den Bestand einer Gegenforderung, die dem Begehren um definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG verrechnungsweise entgegengehalten werden könnte (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 81 und Art. 265 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG