Regeste
Art. 12 bis Abs. 1 KUVG.
Das Gesetz verpflichtet die Krankenkassen lediglich, bei vollständiger, nicht auch bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld zu gewähren. - Bemerkung de lege ferenda.
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Artikel: Art. 12 bis Abs. 1 KUVG