97 V 110
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Urteilskopf

97 V 110


26. Urteil vom 15. Juni 1971 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Ammann und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 42 Abs. 1 AHVG und Art. 56 lit. d AHVV.
Für die Bewertung des anrechenbaren Naturaleinkommens aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ist der Nutzungswert massgebend.

Sachverhalt ab Seite 111

BGE 97 V 110 S. 111

A.- Pater Alois Ammann bezog seit dem 1. Januar 1969 eine ausserordentliche AHV-Altersrente von monatlich Fr. 200.--. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen überprüfte im Herbst desselben Jahres die Einkommensverhältnisse des vermögenslosen Rentenbezügers und veranschlagte nun den ihm von der Ordensgemeinschaft gewährten Unterhalt auf jährlich Fr. 4800.--, wovon sie für Versicherungsprämien den Betrag von Fr. 600.-- abzog (Art. 57 lit. d AHVV). Demgemäss errechnete die Ausgleichskasse das massgebende Einkommen nach Art. 42 Abs. 1 AHVG auf Fr. 2796.-- und die ausserordentliche Rente auf monatlich Fr. 167.--. In diesem Sinn verfügte die Ausgleichskasse am 29. Dezember 1969, wobei sie den Beginn der gekürzten Rente auf den 1. Januar 1970 festsetzte.

B.- Der Ökonom des Missionshauses erhob für Pater Alois Ammann Beschwerde. Er verlangte, dass der Unterhalt angesichts der einfachen Lebensverhältnisse der Ordensgemeinschaft auf 4000 Franken veranschlagt und die frühere Rente von Fr. 200.-- weiterhin ausgerichtet werde.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 1970 gutgeheissen: Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Betriebsrechnung geführt werde, welche den Aufwand für den Unterhalt eines Versicherten annähernd ermitteln lasse, so wäre es wenig sinnvoll und unter Umständen stossend, auf den theoretischen, von der Verwaltungspraxis auf 4800 Franken festgesetzten Durchschnittswert statt auf den Effektivwert abzustellen. Nachdem sich aus der Beschwerde ergebe, dass der tatsächliche Aufwand für den Lebensunterhalt im Rechnungsjahr 1968/69 sich auf Fr. 3750.-- belaufen habe, so dürfte die Bewertung unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Teuerung auf Fr. 4000.-- den effektiven Verhältnissen eher gerecht werden als die von der Kasse angenommenen Fr. 4800.--.

C.- Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Kassenverfügung wieder herzustellen. Es seien kaum Fälle denkbar, in denen die Lebenshaltungskosten weniger als 4800 Franken betragen; vielmehr dürfte dieser Ansatz in der Regel überschritten werden...
Der Ökonom des Missionshauses beantragt für Pater Alois Ammann sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Er stellt ferner den Eventualantrag, dass wenigstens im vorliegenden Fall im Sinn des angefochtenen Entscheides die Rente von Fr. 200.-- weitergewährt werde. Der Aufwand für den Lebensunterhalt sei im Hinblick auf die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln, auf den geringen Kleiderverschleiss, die beschränkten Genussmittelbedürfnisse usw. in klösterlichen Verhältnissen weit geringer als üblich... Es wird auf die Regelung bei der Beitragsberechnung verwiesen, wo die Unterkunft und Verpflegung des landwirtschaftlichen Personals niedriger bewertet würden als bei nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmern...

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 43 Abs. 2 AHVG wird die jährliche ausserordentliche Rente, auf die gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG ein Anspruch besteht, gekürzt, soweit sie zusammen mit den zwei Dritteln des Jahreseinkommens sowie des anzurechnenden Teils des Vermögens die anwendbare Einkommensgrenze - im vorliegenden Fall Fr. 4800.-- - übersteigt. Was zum massgebenden Jahreseinkommen gehört, bestimmt sich gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AHVG nach Art. 56 ff. AHVV.
Art. 56 lit. d AHVV nennt als Einkommen im Sinn des Art. 42 Abs. 1 und 3 AHVG "Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, die auf einer Übertragung von Vermögenswerten beruhen". Das Bundesamt weist darauf hin, dass der Orden der Benediktiner-Missionare für die gesamten Lebenskosten, inklusive Bekleidung und allfällige ärztliche Betreuung, seiner Mitglieder aufkommt. Der Ordensangehörige sei - als Gegenleistung für seine während Jahren in den Dienst der klösterlichen Gemeinschaft gestellte Arbeitskraft -jeglicher materieller Sorge enthoben. Daraus schliesst das Bundesamt mit Recht und unwidersprochen, dass man es im vorliegenden Fall mit einer verpfründungsähnlichen Vereinbarung zu tun hat.

2. Wenn Art. 56 lit. d AHVV Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen als Einkommen wertet, so steht offensichtlich nicht der Beschaffungswert der Leistungen aus solchen Verträgen, sondern allein ihr Nutzungswert zur Diskussion. Nach Art. 521 Abs. 1 OR hat der Pfrundgeber dem Pfründer "Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit" zu gewähren. Mit welchem geldwerten Aufwand der Pfründer sich diese Leistungen erstanden hat und mit welchen Gestehungskosten der Verpfründer die fälligen Leistungen erbringt,
BGE 97 V 110 S. 113
ist grundsätzlich belanglos. Von einer ähnlichen Betrachtungsweise hat sich das Gericht schon in EVGE 1967 S. 54 leiten lassen, wenn es dort - übrigens auch im Zusammenhang mit Angehörigen einer Klostergemeinschaft - erklärte, dass der Wert des Unterhalts sich nicht danach bestimme, was dieser den Schuldner effektiv koste, sondern nach dem, was er für den Empfänger darstelle. In dieser Sicht war es keineswegs übersetzt, wenn die Verwaltung den Wert der Unterhaltsleistungen, welche die Ordensgemeinschaft Pater Alois Ammann gewährt, mit jährlich 4800 Franken bemass.

3. Ferner ist folgendes zu beachten: Die ausserordentlichen AHV-Renten gewähren ihren Bezügern - unabhängig vom Versicherungsprinzip - einen zusätzlichen, vom Bedürfnis abhängig gemachten Mindestschutz im Sinn einer bescheidenen Einkommens- bzw. Existenzgarantie. Sie sind also nicht die automatische Folge von Beitragszahlungen. Vielmehr kommen sie nur zur Ausrichtung, wenn andere Einkommen fehlen oder ungenügend sind. Konsequenterweise muss daher bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens von jenen Einkünften ausgegangen werden, welche der Rentenansprecher tatsächlich noch erhält bzw. ihm bis zur gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze noch fehlen. Wird die Einkommensgrenze des Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht erreicht, so ist der Anspruch auf ausserordentliche Rente begründet. Würde nun bei der Verpfründung und bei verpfründungsähnlichen Verhältnissen nicht auf den Nutzungswert der dem Pfründer zu gewährenden Unterhalts- und Pflegeleistungen, sondern auf deren Beschaffungswert abgestellt, so wäre der Pfründer gegenüber andern Bezügern ausserordentlicher Renten bevorzugt, wenn die Anschaffungskosten aus irgendwelchen Gründen niedrig gehalten werden können. Dies verstiesse nicht nur gegen den Grundsatz rechtsgleicher Behandlung aller Versicherten, sondern könnte sogar zu offensichtlichem Missbrauch führen. Theoretisch wäre es denkbar, dass einer Gemeinschaft gar keine Anschaffungskosten erwachsen, weil ihr die für den Unterhalt notwendigen Güter beispielsweise geschenkt werden. Es dürfte alsdann nicht unbesehen hingenommen werden, dass die Gemeinschaft die ihren Angehörigen zu erbringenden Leistungen willkürlich, also gegebenenfalls möglichst tief bewertet, um anderseits möglichst hohe Renten zu erlangen. Ein solches Vorgehen verstiesse gegen die Zweckbestimmung der ausserordentlichen
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AHV-Renten und würde zur Gewährung solcher Leistungen in Fällen führen, in denen sie sozial nicht gerechtfertigt wären.
Deshalb ist die These, dass beim Verpfründungsvertrag und bei ähnlichen Verhältnissen für das nach Art. 42 Abs. 1 und 3 AHVG anrechenbare Einkommen auf die effektiven Gestehungskosten abzustellen sei, unhaltbar. Demzufolge und weil der Nutzen der Unterhaltsleistungen, welche die Ordensgemeinschaft Pater Alois Ammann gewährt, mit jährlich 4800 Franken richtig bewertet ist, muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen werden. Rechtlich besteht keine Möglichkeit, im heute streitigen Fall - entsprechend dem in der Beschwerdeantwort gestellten Eventualantrag - eine Ausnahme zuzulassen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 1970 aufgehoben und die Kassenverfügung vom 29. Dezember 1969 wieder hergestellt.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Dispositiv

Referenzen

Artikel: Art. 42 Abs. 1 AHVG, Art. 56 lit. d AHVV, Art. 42 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 57 lit. d AHVV mehr...