96 V 85
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Urteilskopf

96 V 85


23. Auszug aus dem Urteil vom 30. Juni 1970 i.S. Minder gegen Ausgleichskasse für das Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbe und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 36 Abs. 2 IVG, Art. 30bis AHVG und Art. 51 Abs. 3 AHVV.
Die Normen, welche die IV-Renten-Bezugsperioden von der Berechnung der AHV-Rente ausschliessen, sind auf Taggeldperioden nicht analog anwendbar.

Erwägungen ab Seite 85

BGE 96 V 85 S. 85
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Für die Berechnung der Invalidenrenten sind unter anderem die Art. 30bis AHVG und Art. 51 AHVV sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG und Art. 32 IVV).
Nach Art. 30bis AHVG ist der Bundesrat "befugt, besondere Vorschriften zu erlassen, namentlich über die Anrechnung der Bruchteile von Beitragsjahren und der entsprechenden Erwerbseinkommen, über die ersatzweise Anrechnung von Beitragsjahren und Erwerbseinkommen der Ehefrau bei unvollständiger Beitragsdauer des Ehemannes und über die Nichtanrechnung der während des Bezuges einer Invalidenrente zurückgelegten Beitragsjahre und erzielten Erwerbseinkommen". In Ausführung dieser Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 51 Abs. 3 AHVV folgendes angeordnet:
"Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente
BGE 96 V 85 S. 86
bezogen haben, werden die während des Bezugs der Invalidenrente zurückgelegten Beitragsjahre und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist."
Der Beschwerdeführer meint, auch die während der Dauer des Taggeldbezugs zurückgelegten Beitragsjahre seien nicht zu berücksichtigen. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers sein, die Bezüger von Taggeld schlechter zu behandeln als die Bezüger temporärer Invalidenrenten. Art. 30bis AHVG weise eine durch analoge Anwendung des Art. 51 Abs. 3 AHVV auszufüllende Gesetzeslücke auf.

2. Dem vom klägerischen Rechtsvertreter aufgeworfenen Problem kommt allgemeine Bedeutung zu. Man kann sich nämlich fragen, ob bei der Berechnung der AHV- und Invalidenrenten nicht nur Taggeldperioden der Invalidenversicherung, sondern auch solche anderer Sozialversicherungszweige, beispielsweise der Arbeitslosen- und der Militärversicherung, der Kranken- und der obligatorischen Unfallversicherung, ausser acht gelassen werden müssten, wenn die in Art. 30bis AHVG und Art. 51 Abs. 3 AHVV getroffene Regelung analog für die Bezugsdauer von Taggeldern der Invalidenversicherung gelten würde. Ja man müsste sich sogar fragen, ob eine solche Ordnung nicht auf die Taggeldleistungen von Versicherungsträgern jeglicher Art im Sinn des Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV auszudehnen wäre. Ohne Zweifel kann aber ein derartiger Sinn den zitierten Gesetzesbestimmungen nicht beigemessen werden.

3. Was insbesondere die Anrechnung von Taggeldperioden der Invalidenversicherung betrifft, so mag es im vorliegenden Fall verständlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer die ungleiche Behandlung der Renten- und der Taggeldbezüger als stossend empfindet: er hat während der verhältnismässig langen Dauer von mehr als 2 Jahren Taggelder bezogen, und er erhielte ohne Anrechnung dieser Taggeldperiode eine um 10% höhere Rente als die ihm verfügungsmässig zugesprochene.
Dennoch kann der Rechtsauffassung des Versicherten nicht beigepflichtet werden. Zunächst erwähnt der Wortlaut des Art. 51 Abs. 3 AHVV lediglich die Nichtanrechnung von Rentenbezugsperioden und nicht auch von Taggeldperioden. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
BGE 96 V 85 S. 87
gültigen Ordnung. Sie ist überdies eine Vollzugsvorschrift zur Sonderregelung des Art. 30bis AHVG. Daher widerspräche die analoge Behandlung von Renten- und Taggeldbezugsperioden dem Grundsatz, dass gesetzliches Ausnahmerecht nicht extensiv interpretiert werden darf. Die gesetzliche Ordnung findet übrigens ihre Rechtfertigung darin, dass die Taggeldbezüge eines Versicherten regelmässig kürzere Zeit dauern als der Lauf einer zugesprochenen Rente und daher die beitragsrechtliche Situation nicht wesentlich beeinflussen. Dass im vorliegenden Fall während über 2 Jahren Taggelder gewährt wurden, ist eine Ausnahme, welche die Gleichbehandlung der Renten- und Taggeldbezüger im Rahmen des Art. 51 Abs. 3 AHVV nicht zu begründen vermag. Wegen des erwähnten Unterschieds zwischen Renten- und Taggeldbezug kann - entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse - auch nicht angenommen werden, das Fehlen der von den Parteien befürworteten Ordnung beruhe auf einem "Versehen anlässlich der Beratungen".
Daraus ergibt sich, dass keine echte Gesetzeslücke besteht. Die Art. 29bis ff. AHVG regeln die Berechnung der ordentlichen AHV- und Invalidenrenten abschliessend.

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Articolo: Art. 30bis AHVG, Art. 51 Abs. 3 AHVV, Art. 36 Abs. 2 IVG, Art. 51 AHVV seguito...