Regeste
Rechtsverweigerung, die jederzeit der Beschwerde unterliegt (Art. 17 Abs. 3 SchKG), oder Verfügung, die nur binnen zehn Tagen seit der Kenntnisnahme anfechtbar ist (Art. 17 Abs. 2 SchKG)?
Wenn das Betreibungsamt die vom Schuldner behauptete Erhebung oder Ergänzung eines Rechtsvorschlages (im vorliegenden Fall: gemäss Art. 265 Abs. 3 SchKG) verneint und es daher ausdrücklich ablehnt, die behauptete Erklärung zu berücksichtigen, liegt eine Verfügung vor, die nach Ablauf von zehn Tagen seit der Kenntnisnahme nicht mehr angefochten werden kann. Genügende Kenntnisgabe dieser Stellungnahme des Amtes in den Erwägungen eines Rechtsöffnungsentscheides.