Regeste
Art. 5 Abs. 2 und Abs. 4 AHVG; Art. 8ter Abs. 1 lit. c und d AHVV : Beitragsbefreiung von Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung.
Die Beitragsbefreiung von Leistungen im Rahmen der Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers nach Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer freiwillig vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet (E. 8.1 und 8.2).
Rz. 2102 und 2103 WML sind verordnungswidrig (E. 8.3).
Eine beitragsrechtliche Privilegierung von Zahlungen an Arbeitnehmer, deren Stelle im Sinne von Art. 8ter Abs. 1 lit. d AHVV infolge Betriebsschliessung/-zusammenlegung im Rahmen eines Sozialplans aufgehoben wird, im Vergleich zu Leistungen an Arbeitnehmer, deren Stelle aufgrund betrieblicher Restrukturierungsmassnahmen und ebenfalls im Rahmen eines Sozialplans wegfällt, entbehrt einer sachlichen Grundlage (E. 8.4).