Regeste
Bei einer Entfernung von 800 Metern zwischen dem Haus der betreuenden und der Wohnung der pflegebedürftigen Person kann nicht mehr von einem benachbarten Grundstück im Sinne von Art. 52g lit. c AHVV bzw. von einem gemeinsamen Haushalt im Sinne von Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG gesprochen werden.